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   BVerwG, 24.10.1973 - VI C 69.73   

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BVerwG, 24.10.1973 - VI C 69.73 (https://dejure.org/1973,1937)
BVerwG, Entscheidung vom 24.10.1973 - VI C 69.73 (https://dejure.org/1973,1937)
BVerwG, Entscheidung vom 24. Oktober 1973 - VI C 69.73 (https://dejure.org/1973,1937)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Erlaubnis zur geschäftsmäßigen Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten - Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer - Tätigkeit eines Rechtsbeistands

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerwG, 29.10.1964 - II C 160.62

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 24.10.1973 - VI C 69.73
    Ob, wie die Revision meint, § 157 ZPO über § 173 VwGO im verwaltungsgerichtlichen und in einem dem Gerichtsverfahren ähnlich gestalteten Verfahren vor Verwaltungsbehörden entsprechend angewendet werden könnte (für den Verwaltungsprozeß offengelassen in BVerwGE 19, 339 [BVerwG 29.10.1964 - II C 160/62] [340] und im Beschluß vom 9. März 1967 - BVerwG V B 180.66 - [Buchholz 355 RBeratG Nr. 15 = VerwRspr. Bd. 19 Nr. 30 S. 120]), bedarf hier ebensowenig einer Entscheidung wie die Frage, ob § 67 Abs. 2 Satz 3 VwGO auf ein solches Verwaltungsverfahren sinngemäß anwendbar ist.

    Die Prüfungskammer war nicht gehalten, diese unerlaubte und strafbare Handlung zu dulden, sie konnte den Kläger zu 1 also von der mündlichen Verhandlung ausschließen (BVerwGE 19, 339 [BVerwG 29.10.1964 - II C 160/62] [344]).

  • BVerfG, 17.11.1959 - 1 BvL 80/53

    Verfassungsmäßigkeit des § § 157 Abs. 3 S. 2 ZPO

    Auszug aus BVerwG, 24.10.1973 - VI C 69.73
    Das Bundesverfassungsgericht hat § 157 Abs. 3 ZPO, durch den Rechtsbeistände - im Gegensatz zu den Rechtsanwälten - nur unter bestimmten objektiven Voraussetzungen zum mündlichen Verhandeln vor den Gerichten der Zivilgerichtsbarkeit zugelassen werden, als eine Regelung der Ausübung des Berufs des Rechtsbeistandes aufgefaßt und diese Regelung als mit Art. 12 Abs. 1 GG für vereinbar erklärt (BVerfGE 10, 185 [197 f.]).

    Die hierdurch ermöglichte Überwachung der Tätigkeit des Rechtsbeistandes durch die Justizverwaltung ist im Hinblick auf die geringeren subjektiven Anforderungen, denen der Rechtsbeistand gegenüber dem Rechtsanwalt genügen muß, ein vernünftiger Grund des Gemeinwohls (BVerfGE 7, 377 [405, 406]; 10, 185 [197]).

  • BVerfG, 11.06.1958 - 1 BvR 596/56

    Apotheken-Urteil

    Auszug aus BVerwG, 24.10.1973 - VI C 69.73
    Die hierdurch ermöglichte Überwachung der Tätigkeit des Rechtsbeistandes durch die Justizverwaltung ist im Hinblick auf die geringeren subjektiven Anforderungen, denen der Rechtsbeistand gegenüber dem Rechtsanwalt genügen muß, ein vernünftiger Grund des Gemeinwohls (BVerfGE 7, 377 [405, 406]; 10, 185 [197]).
  • BVerwG, 04.07.1973 - VI C 23.73

    Vertretung von Kriegsdienstverweigerern durch Beauftragte der Kirchen -

    Auszug aus BVerwG, 24.10.1973 - VI C 69.73
    Sie richten sich, wie der erkennende Senats bereits in dem für die Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung bestimmten Urteil vom 4. Juli 1973 - BVerwG VI C 23.73 - dargelegt hat, gegen einen Verwaltungsakt.
  • BVerwG, 09.03.1967 - V B 180.66

    Gewährung von Unterhaltshilfe auf Lebenszeit nach dem Lastenausgleichsgesetz

    Auszug aus BVerwG, 24.10.1973 - VI C 69.73
    Ob, wie die Revision meint, § 157 ZPO über § 173 VwGO im verwaltungsgerichtlichen und in einem dem Gerichtsverfahren ähnlich gestalteten Verfahren vor Verwaltungsbehörden entsprechend angewendet werden könnte (für den Verwaltungsprozeß offengelassen in BVerwGE 19, 339 [BVerwG 29.10.1964 - II C 160/62] [340] und im Beschluß vom 9. März 1967 - BVerwG V B 180.66 - [Buchholz 355 RBeratG Nr. 15 = VerwRspr. Bd. 19 Nr. 30 S. 120]), bedarf hier ebensowenig einer Entscheidung wie die Frage, ob § 67 Abs. 2 Satz 3 VwGO auf ein solches Verwaltungsverfahren sinngemäß anwendbar ist.
  • BVerwG, 10.12.1976 - 6 C 35.76

    Erforderlichkeit einer über die Zulassung als Rechtsanwalt hinausgehenden

    Auf die Revision der Beklagten hat der Senat nach Verbindung der beiden Sachen mit Urteil vom 24. Oktober 1973 - BVerwG VI C 69.73 - die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts aufgehoben und die Klagen abgewiesen, weil der Kläger zu 1) gemäß der berufsrechtlichen Regelung des § 1 AVORBerG daran gehindert sei, ohne besondere Erlaubnis in einer gesetzlich vorgeschriebenen mündlichen Verhandlung vor einer Behörde außerhalb seines Geschäftssitzes aufzutreten.
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